Bei einer Kassennachschau darf der Finanzbeamte die Räume der Apotheke unangekündigt betreten. Grundsätzlich kann die Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu jeder Zeit vorgenommen werden. Es muss aber auch damit gerechnet werden, dass Finanzbeamte zunächst einmal in den Geschäftsräumen, die jedermann zugänglich sind, die Kasse und ihre Handhabung beobachten oder „Testkäufe“ tätigen. Die Prüfer müssen sich dabei nicht sofort zu erkennen geben, sondern erst, wenn sie zur Kassen-Nachschau übergehen.
Sollte es zu einer Kassennachschau kommen und hierbei Mängel in der Kassenführung aufgedeckt werden, hat der Prüfer vom Finanzamt das Recht, ohne vorige Prüfungsanordnung in eine Außenprüfung überzuleiten. Sobald sich ein Amtsträger daher ausweist und mit einer Kassennachschau beginnen möchte, sollte soweit wie möglich kooperiert werden, um eine quasi unangekündigte Außenprüfung zu vermeiden.
- Lassen sie sich von den Beamten, die zu einer Kassennachschau vor der Tür stehen, den Ausweis zeigen. Der mit der Kassennachschau beauftragte Amtsträger ist verpflichtet, sich auszuweisen!
- Lassen Sie sich zu Beginn der Kassennachschau den Vordruck „Durchführung einer Kassennachschau“ geben!
- Rufen Sie unverzüglich Ihren Steuerberater an.
- Geben Sie gegenüber den Beamten keine weitreichenden Erläuterungen oder Sachverhaltsbeschreibungen ab. Antworten Sie nur auf konkrete Fragen.
- Bestimmen Sie für den Fall, dass Sie nicht selbst in der Apotheke anwesend sind, einen Ansprechpartner, der den Finanzbeamten Auskunft geben darf. Alle anderen Mitarbeiter sollten keine Gespräche mit dem Finanzbeamten führen und bei Nachfragen auf den Ansprechpartner verweisen.
- Fertigen Sie Notizen von Ihren Auskünften an! So ist später nachvollziehbar, was gefragt und geantwortet wurde.
- Sie müssen sich nicht selber belasten! Geben Sie keine Auskünfte, wenn Sie unsicher sind, ob Sie diese Informationen herausgeben sollten.
- Geben Sie keinesfalls Unterlagen, Dokumente oder Akten „freiwillig“ oder unaufgefordert heraus.
- Fordern Sie ein Protokoll der Unterlagen an, welche kopiert oder mitgenommen werden!
- Die Auskunft zu verlangen (nicht länger als sechs Monate zurück!) über:
- Kassenbuch, Z-Bons, Belege zu Barausgaben oder Privatentnahmen
- Die Funktionsweise der Kassensysteme
- Die Bedienungsanleitung sowie das Kassen-Handbuch
- Programmierprotokolle sowie Verfahrensdokumentation
- Einen Datenträger mit Kopien der oben genannten Auskünfte zu bekommen
- Fotokopien, Scans oder Fotos von Unterlagen oder Belegen anzufertigen
- Einen „Kassensturz“ zu verlangen
- Öffentlich zugängliche Räume selbständig zu betreten
- Sich nicht-öffentlich zugängliche Räume in Begleitung eines Mitarbeiters zeigen zu lassen
- Geld zu beschlagnahmen
- Eigenständig das Geld in der Kasse zu zählen
- Sich selbst Zugang zum Kassensystem zu verschaffen
- Verschlossene Schränke oder Behälter zu öffnen
- Nicht-öffentlich zugängliche Betriebsräume alleine zu betreten
Autorin:
Carmen Brünig
Steuerberaterin,
Branchenleitung Apotheken ETL ADVISION
Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.),
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.),
ETL Systeme AG - ETL ADVISION -
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